Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen
Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.
Der Notreiseausweis ist ein solches Passersatzpapier. Wenn Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen, darf Ihnen ein Notreiseausweis nur ausgestellt werden,
- um eine unbillige Härte zu vermeiden
- oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Nur Staatsangehörige eines der folgenden Staaten können einen Notreiseausweis erhalten:
- EU- und EWR-Staaten
- Schweiz
- Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind
- wenn Sie eine Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland, in der EU, den anderen EWR-Staaten oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen können.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Notreiseausweises gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.
Hinweis: Staatsangehörige anderer Staaten, die einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung besitzen, können bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Für deutsche Staatsangehörige gibt es als Passersatz einen eigenen Reiseausweis.
Der Notreiseausweis ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Sie dürfen damit aus Deutschland aus- und anschließend wieder einreisen. Weitere Reisen in andere Staaten sind nicht möglich. Der Notreiseausweis gilt für die Dauer der Reise, höchstens aber einen Monat.
Achtung: Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Notreiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Notreiseausweis verweigern.
Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
Zuständigkeit
Die Grenzbehörde, beispielsweise am Flughafen.
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Notreiseausweises sind:
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können festgestellt werden
- Sie besitzen nachweislich keinen anderen Pass oder Passersatz
- Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines der oben genannten Staaten
- Es bestehen keine
- Sicherheitsbedenken,
- Ausreiseuntersagung oder
- Passversagungsgründe
- bei Minderjährigen: Einverständnis der gesetzlichen Vertreter
- Vermeidung einer unzumutbaren Härte oder besonderes öffentliches Interesse
Verfahrensablauf
Den Notreiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Um den Notreiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten vorher elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese nimmt Kontakt mit Ihnen auf.
Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Notreiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der kostenlosen 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.
Fristen
keine
Unterlagen
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit, üblicherweise durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis, in Ausnahmefällen auch durch
- Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises oder
- Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein)
- gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland, EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin)
- bei der Abholung: ein aktuelles Passfoto
Kosten
- EUR 18,00
- für eine Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis: EUR 1,00
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 1 AufenthV (Begriffsbestimmungen)
- § 4 AufenthV (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
- § 13 AufenthV (Notreiseausweis)
- § 48 AufenthV (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (gemeinsame Liste der Staaten)
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
05.08.2024 Justizministerium Baden-Württemberg