Lebenslagen: Bürgerserviceportal Neuenstein

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Lebenslagen

Ausbildungsbetrieb

 

Im Ausbildungsbetrieb erwerben die Auszubildenden praktische Kompetenzen, während die Berufsschule einen theoretischen Schwerpunkt setzt. Die Inhalte des betrieblichen Teils der dualen Ausbildung richten sich dabei nach der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf.

Wenn Sie einen Ausbildungsbetrieb gefunden haben, bei dem Sie gerne Ihre Ausbildung absolvieren würden, müssen Sie sich direkt bei diesem Betrieb bewerben. Der Betrieb entscheidet eigenständig, wen er einstellt.

Es gibt keine formalen Voraussetzungen im Hinblick auf den schulischen Abschluss für die Aufnahme einer dualen Ausbildung. Dennoch spielt der Schulabschluss bei der Bewerbung eine wichtige Rolle. Die Anforderungen, die die Betriebe an die Bewerberinnen und Bewerber stellen, variieren je nach Ausbildungsberuf. Welche Schulabschlüsse jeweils bevorzugt werden, können Sie bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei den Betrieben direkt erfragen. Die Art des Schulabschlusses und gute Zeugnisnoten erhöhen die Chancen, den gewünschten Ausbildungsplatz zu erhalten.

Einheitliche Bewerbungsfristen gibt es nicht. Sie sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Besonders im kaufmännischen Bereich ist es üblich, sich bereits ein Jahr vor Beendigung der Schulzeit um einen Ausbildungsplatz zu bewerben. Banken, Versicherungen und manche Großbetriebe erwarten Bewerbungen oft schon anderthalb Jahre vor Ausbildungsbeginn. Die Ausbildung beginnt in der Regel im September.

Für die Bewerbung benötigen Sie:

  • Bewerbungsschreiben
  • eventuell Deckblatt
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Ein Bewerbungsfoto ist keine Pflicht mehr, aber viele Arbeitgeber erwarten eines. Wenn Sie ein Deckblatt verwenden, können Sie das Foto dort einfügen. Sonst kommt es in den Lebenslauf.
  • Zeugniskopien, in der Regel nicht beglaubigt
  • eventuell Teilnahmebestätigung an speziellen Kursen
  • sonstige Zeugnisse, z.B. über absolvierte Praktika

Vor Beginn der Berufsausbildung muss einBerufsausbildungsvertrag zwischen dem oder der Auszubildenden und dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) geschlossen werden. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, vor allem die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
  • die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz

Hinweis: Bei Minderjährigen muss der Ausbildungsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Deren Mindesthöhe ist gesetzlich vorgeschrieben. Aus Tarifverträgen können sich Abweichungen in der Höheergeben. Auszubildende sind auch in die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbezogen. Wenn Auszubildende nicht bei ihren Eltern wohnen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur unter folgenden Umständen gekündigt werden:

  • aus einem wichtigen Grund – ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
  • vom Auszubildenden – mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen – wenn er oder sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will

Für die Ausbildung im Betrieb sind Ausbilder und Meister zuständig, die fachlich und persönlich geeignet sein müssen. Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Besteht der oder die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sollten Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf deren Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung überwachen die jeweils zuständigen Stellen, die die Betriebe und die Auszubildenden auch beraten. Außerdem führen sie ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Je nach Ausbildungsberuf ist beispielsweise zuständig:

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer,
  • Rechtsanwalts-, Notar- oder Steuerberaterkammer
  • Regierungspräsidium
  • Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz
  • eine andere Behörde des Landes

Eine weitere wichtige Aufgabe dieser Stellen ist die Abnahme von Abschlussprüfungen und das Ausstellen der Prüfungszeugnisse.

 

Vertiefende Informationen

   

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium und das Wirtschaftsministerium haben ihn am 23.06.2020 freigegeben.